Satzung des Muslimrat München e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Muslimrat München“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Zusatz e.V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein übernimmt alle Rechte und Pflichten des am 16.März 2003 gegründeten Gremiums „Muslimrat München. Rat der muslimischen Glaubensgemeinschaften, Vereine, Organisationen und Verbände“. Die Umwandlung in einen Verein wurde am 24. April 2005 auf dessen Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Muslimrat München baut eine Brücke zwischen Muslimen und Mitbürgerinnen und Mitbürger mit anderen Weltanschauungen. Er möchte mit Integration zum Frieden in der Gesellschaft beitragen.
  2. Der Verein bündelt und vertritt Interessen der Muslime im Münchner Raum, insbesondere Ausübung der Religion, Bekenntnis- und Glaubensvermittlung sowie soziale und kulturelle Bedürfnisse.
  3. Der Muslimrat München strebt eine Gemeinschaft der in München und Umgebung lebenden Muslime an. Die Gemeinsamkeiten in der Religion sollen betont werden. Die Unterschiede der verschiedenen Mazhab (Islamschule nach der man geht) und Kulturen sollen erhalten bleiben und gleichberechtigt nebeneinander stehen. Der Verein fördert die Zusammenarbeit und Solidarität unter den Muslimen und baut eine zukunftsorientierte Infrastruktur zur Integration der Muslime auf.
  4. Für die Bürger, öffentlichen Institutionen und Medienvertreter ist der Verein ein Ansprechpartner für Fragen zum Islam.
  5. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen und islamischen Organisationen.
    • Förderung von Bildung und Dialog: z. B. Ausstellungen, Tagungen, Konferenzen, Kurse und Seminare, die über religiös-kulturelle Besonderheiten und die Lehren des Islam aufklären.
    • Beratung in religiösen und sozialen Fragen (für öffentlich-rechtliche Institutionen, Bürger, Medien, Mitglieder, Muslime, Schulen).
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Dialog mit anderen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen
    • Unterstützung von Erhalt und Bau muslimischer Gebetsstätten und Einrichtungen durch Beratung, Behördengänge und Öffentlichkeitsarbeit
    • Der Verein ist im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung der einzelnen Gemeinden, Länder, Staaten und der Europäischen Union tätig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Muslimrat München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Nicht als gemeinnützig anerkannte Organisationen werden 5. nicht gefördert.
  6. Bei Auflösung des Vereins werden die Mittel gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Vereinigungen oder juristische Personen aus dem Bereich muslimischer Glaubensgemeinschaften sein. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des Muslimrat München und das Eintreten für die darin genannten Ziele und Aufgaben. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsentscheidung. Natürliche Personen, die die Ziele des Muslimrat München auf herausragende Weise unterstützen, können Ehrenmitglieder werden.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Interessen und Ziele des Muslimrat München verstoßen hat oder dem Ansehen des Vereins geschadet hat. Es kann auch ausgeschlossen werden, wenn trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für drei Monate im Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsentscheidung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ein Widerspruch gegen den Ausschluss ist an die Mitgliederversammlung zu richten.

Er muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Macht das Mitglied von seinem Rechtfertigungs- bzw. Berufungsrecht in der vorgeschriebenen Frist keinen Gebrauch, so tritt der Ausschluss in Kraft.

     4. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Auflösung der Vereinigung oder der juristischen Person, die Mitglied ist.

5. Die Mitglieder melden Änderungen von Ansprechpartner, Vereinsvertreter, Adresse und Mailadresse schriftlich oder per Email an den Vorstand. Die zuletzt gemeldeten Angaben gelten als                gültige Zugangsadresse.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder bestimmt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Versammlungen sind öffentlich.
    Über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann der Muslimrat München im Einzelfall entscheiden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für notwendig hält oder von 1/5 aller Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
  3. Der Vorstand lädt schriftlich oder per Mail mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mit Begründung vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung vorliegen.
  4. Jedes ordentliche Mitglied des Muslimrat München hat eine Stimme. Ehrenmitglieder 4. haben keine Stimmen.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
    • Änderung der Satzung
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan
    • Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts
    • Beschlussfassung über den Einspruch von Mitgliedern gegen deren Ausschluss
    • Auflösung des Vereins
  6. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmen-Gleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  7. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Übertragung der Stimmen ist nicht zulässig. Für die Beschlussfassung nach § 4 Abs. 3 (Ausschluss) sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann nicht über islamisch-religiöse Fragen oder Lehrentscheidungen abstimmen.
  8. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung oder ein von ihm bestimmter Vertreter aus dem Vorstand.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied soll davon eine Abschrift erhalten.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist dreimal möglich.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss aus, wird bei der folgenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Der Verein wird gerichtlich von dem 1. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Außergerichtlich wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
7. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er kann dazu auch einen Geschäftsführer berufen.
8. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:

    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, des Schriftführers, des Schatzmeisters
    • Erstellen einer Geschäftsordnung
    • Bildung von Arbeits- oder Projektgruppen bei Bedarf
    • Berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig (mind. einmal jährlich) über seine Tätigkeit
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Erstellen des Jahresabschlusses und Wirtschaftsplanes

9. Vorstandssitzungen finden mindestens alle zwei Monate, sowie nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail durch den Vorsitzenden oder Schriftführer. Die Einberufung kann auch auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erfolgen.

10. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied und Mitglied erhält das Protokoll per Email.

11. Ist ein Vorstandsmitglied auf drei aufeinander folgenden Vorstandssitzungen nicht anwesend, so gilt dies als Rücktrittserklärung vom Vorstand. Es sei denn, es wurde vorher mit den anderen Vorstandsmitgliedern abgesprochen (z. B. Krankheit, Urlaub und Schichtdienst).

§ 9 Beiräte

  1. Der Verein setzt seine Mittel ausschließlich zur Verfolgung der in § 2 der Vereinssatzung umschriebenen Zwecke ein.
  2. Der Verein finanziert seine Ausgaben aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Fundraising und öffentlichen Zuwendungen.

§ 10 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders zu berufenden Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens 3/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen. Für den Beschluss über die Auflösung des Muslimrates München ist eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, kann in der darauf folgenden, ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins die Auflösung mit 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in §2 angegebenen Zwecke.

Diese Satzung, mit den nach wie vor geltenden Satzungsbestimmungen (d.h. ursprünglicher Satzungstext, ggf. mit bereits durch die Mitgliederversammlung beschlossenen und in das Vereinsregister eingetragenen Änderungen), sowie die nunmehr geänderten Satzungsbestimmungen, wörtlich übereinstimmend mit dem Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 14.12.2014 wurde  in München beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.